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E-Rechnung verstehen

Umsatzgrenze 800.000 € bei der E-Rechnung: Was zählt?

Zuletzt aktualisiert: 07.10.2026

Die kurze Antwort: Für die 800.000-Euro-Grenze zählt dein Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Absatz 2 UStG im Jahr 2026 – und zwar netto, also ohne Umsatzsteuer, und nach Zahlungseingang, nicht nach Rechnungsdatum. Mitgezählt werden alle steuerbaren Umsätze im Inland, auch die mit Privatkunden. Nicht mitgezählt werden unter anderem Umsätze, deren Leistungsort im Ausland liegt, bestimmte steuerfreie Umsätze wie Heilbehandlungen oder Wohnungsvermietung (außer du hast nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichtet) und der Verkauf von Anlagevermögen. Lag die Summe über 800.000 Euro, musst du ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen an inländische Geschäftskunden ausstellen; bei 800.000 Euro oder weniger darfst du für Leistungen aus 2027 noch bis Ende 2027 Papier oder – mit Zustimmung – PDF verwenden; Leistungen aus 2026 rechnest du aber bis 31.12.2026 ab. Freiwillig umstellen kannst du jederzeit, zum Beispiel mit unserem kostenlosen Konverter.

Stand: Oktober 2026. Grundlage sind § 27 Absatz 38 Nummer 2 UStG, die Definition des Gesamtumsatzes in § 19 Absatz 2 UStG Randnummer 64 des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 und Abschnitt 19.2 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. März 2025. Dieser Text erklärt die Regeln allgemein und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Liegst du in der Nähe der Grenze, rechne die Zahl gemeinsam mit deinem Steuerbüro nach.

Warum diese eine Zahl so wichtig ist

Die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen gilt seit 2025 dem Grunde nach für alle. Das Umsatzsteuergesetz erlaubt aber Übergangsregeln (§ 27 Absatz 38 UStG). Die wichtigste für 2027 lautet sinngemäß: Für Leistungen, die du 2027 ausführst, darfst du noch bis zum 31. Dezember 2027 Papier- oder (mit Zustimmung des Empfängers) PDF-Rechnungen schicken – wenn dein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.

Für 2027 ist das Vorjahr 2026. Die Zahl, um die es geht, entsteht also gerade jetzt – und steht endgültig erst nach dem letzten Zahlungseingang im Dezember fest. Wer ab wann betroffen ist, fasst der Artikel E-Rechnungspflicht 2027/2028 zusammen; hier geht es nur darum, die Zahl richtig zu ermitteln.

Was der Gesamtumsatz genau ist

§ 27 Absatz 38 Nummer 2 UStG verweist ausdrücklich auf den Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG – dieselbe Größe, die auch bei der Kleinunternehmerregelung gilt. Laut Gesetz ist das „die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze“, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Dahinter stecken vier Regeln:

  1. Netto, nicht brutto. Entgelt ist nach § 10 Absatz 1 UStG alles, was du für deine Leistung bekommst, aber abzüglich der Umsatzsteuer. Auch durchlaufende Posten gehören nicht dazu.
  2. Zahlungseingang, nicht Rechnungsdatum. Gezählt wird, was du 2026 tatsächlich vereinnahmt hast. Eine Rechnung vom Dezember 2025, die dein Kunde im Januar 2026 bezahlt, zählt nach diesem Wortlaut für 2026; eine Rechnung vom Dezember 2026, die erst im Januar 2027 bezahlt wird, zählt nicht mehr für 2026.
  3. Nur steuerbare Umsätze. Das sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die du im Inland gegen Entgelt ausführst – egal ob an Firmen oder Privatleute.
  4. Bestimmte Abzüge. Herausgerechnet werden die Umsätze, die § 19 Absatz 2 UStG ausdrücklich nennt, und der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Was zählt mit – und was nicht?

UmsatzZählt für die 800.000 €?
Rechnungen an Geschäftskunden im InlandJa (netto)
Umsätze mit Privatkunden im InlandJa – auch wenn für sie selbst keine E-Rechnung nötig ist
Reverse-Charge-Leistungen an andere Bauleister (§ 13b UStG)Ja – steuerbar im Inland, nur der Kunde schuldet die Steuer
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche LieferungenJa – sie sind steuerbar und stehen nicht in der Abzugsliste
Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland, deren Leistungsort dort liegtNein – im Inland nicht steuerbar
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 11 bis 29 UStG, z. B. Wohnungsvermietung (Nr. 12), Heilbehandlungen (Nr. 14), bestimmte Bildungsleistungen (Nr. 21), Versicherungsvertreter (Nr. 11)Nein – außer du hast nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert (z. B. gewerbliche Vermietung)
Steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze (§ 4 Nr. 8 a–h, Nr. 10) und Grundstücksverkäufe (§ 4 Nr. 9 a)Nein, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt
Verkauf oder Entnahme von Anlagevermögen, z. B. des alten FirmenwagensNein
Unentgeltliche Wertabgaben, z. B. Warenentnahmen oder private Nutzung des FirmenwagensJa – mit ihrem Wert, obwohl kein Geld fließt
Umsatzsteuer und durchlaufende PostenNein

Die Tabelle vereinfacht bewusst. Ob ein Umsatz im Inland steuerbar oder steuerfrei ist, hängt im Einzelfall an Details – bei Auslandskunden etwa daran, wo der Leistungsort liegt. Wenn du solche Umsätze in nennenswerter Höhe hast, lohnt der Blick mit dem Steuerbüro. Achtung: Die Abzugsliste für den Gesamtumsatz ist nicht dieselbe wie die der Umsätze, für die gar keine Rechnungspflicht besteht (§ 4 Nummer 8 bis 29 UStG).

Zwei Beispiele

Malerbetrieb mit vielen Privatkunden: Auf dem Geschäftskonto gingen 2026 insgesamt 940.000 Euro für Malerarbeiten im Inland ein, alles mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Netto sind das 789.915,97 Euro. Dazu kam der Verkauf des alten Transporters – Anlagevermögen, zählt nicht. Ergebnis: unter 800.000 Euro, für Leistungen aus 2027 gilt die Übergangsregel. Wer nur auf den Bruttobetrag geschaut hätte, hätte sich fälschlich über der Grenze gesehen.

Beratungsfirma mit Kunden im Ausland: Netto 900.000 Euro Zahlungseingänge 2026, davon 250.000 Euro für Beratung an Unternehmen in Österreich. Solche Leistungen an Unternehmer werden nach § 3a Absatz 2 UStG grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt – im Inland sind sie dann nicht steuerbar. Es bleiben 650.000 Euro: ebenfalls unter der Grenze.

Beide Beispiele sind vereinfacht. Sie zeigen aber, warum die Zahl auf deinen Rechnungen und die Zahl für die Grenze oft nicht dieselbe ist.

Sonderfälle: Organschaft, Gutschrift, mehrere Betriebe

  • Organschaft: Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft zählt der Umsatz des gesamten Organkreises (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64).
  • Gutschrift: Rechnet dein Kunde per Gutschrift ab, kommt es auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers an, also deines Kunden (ebenda).
  • Rechnung durch Dritte: Stellt ein Dritter die Rechnung aus, etwa ein Abrechnungsdienstleister, zählt der Gesamtumsatz seines Auftraggebers (ebenda).
  • Mehrere Betriebe einer Person: Das Unternehmen umfasst nach § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers. Hast du als Einzelunternehmer zum Beispiel einen Handwerksbetrieb und einen Online-Shop, zählen beide zusammen.
  • Gründung: Eine ausdrückliche Sonderregel für Gründungsjahre enthalten weder § 27 Absatz 38 UStG noch das BMF-Schreiben. Hochgerechnet wird ein angefangenes Jahr seit 2025 nicht mehr; wer 2026 gegründet hat, nimmt den tatsächlichen Umsatz dieses Teiljahres. Wer erst 2027 gründet, hat kein Vorjahr – ob die Finanzverwaltung dann wie bei der Ist-Versteuerung auf den voraussichtlichen Umsatz abstellt, ist nicht geregelt. Kläre das mit deinem Steuerbüro.

So gehst du praktisch vor

  1. Zahlungseingänge 2026 netto zusammenzählen. Ausgangspunkt sind die 2026 vereinnahmten Entgelte aus deiner Buchhaltung – ohne Umsatzsteuer. Darlehen, Einlagen oder Steuererstattungen sind kein Umsatz; Bar- oder PayPal-Einnahmen gehören dazu.
  2. Abziehen, was nicht zählt: Auslandsleistungen mit Leistungsort im Ausland, die steuerfreien Umsätze aus der Tabelle, Anlageverkäufe, durchlaufende Posten.
  3. Ehrlich einordnen: Deutlich darunter, deutlich darüber oder knapp dran? Achtung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Abkürzung: Versteuerst du nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung), zählen dort grundsätzlich die ausgeführten Leistungen, nicht die Zahlungseingänge – die Summe kann also abweichen. Für den Gesamtumsatz zählen dagegen auch dann die Zahlungseingänge, wenn du nach vereinbarten Entgelten versteuerst; Anzahlungen zählen bei Zahlungseingang (Abschnitt 19.2 Absatz 1 UStAE).
  4. Im Zweifel umstellen. Eine E-Rechnung ist auch in der Übergangszeit immer zulässig, und weil inländische Unternehmen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können müssen, brauchst du dafür keine Zustimmung deines Kunden. Wer knapp an der Grenze liegt, ist mit E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2027 auf der sicheren Seite.

Was du in welcher Reihenfolge umstellst, zeigt die Umstellungs-Checkliste.

Häufige Fragen

Zählt die Grenze brutto oder netto?

Netto. Der Gesamtumsatz wird nach Entgelten berechnet, und das Entgelt ist nach § 10 Absatz 1 UStG der Betrag ohne die Umsatzsteuer.

Zählen Umsätze mit Privatkunden mit?

Ja. Der Gesamtumsatz umfasst alle steuerbaren Umsätze im Inland, egal an wen. Für die Rechnungen an Privatkunden selbst brauchst du aber auch nach 2027 keine E-Rechnung.

Ich liege bei genau 800.000 Euro. Was gilt?

Die Übergangsregel greift, wenn der Gesamtumsatz „nicht mehr als 800 000 Euro“ betragen hat (§ 27 Absatz 38 Nummer 2 UStG). Genau 800.000 Euro sind also noch erfasst; schon ein Cent mehr nicht.

Zählt der Umsatz aus dem laufenden Jahr 2027?

Nein. Maßgeblich ist allein das vorangegangene Kalenderjahr. Wächst dein Umsatz 2027 über 800.000 Euro, ändert das an der Übergangsregel für 2027 nichts. Ab dem 1. Januar 2028 spielt die Grenze ohnehin keine Rolle mehr: Dann gilt die E-Rechnungspflicht für alle im inländischen B2B-Geschäft – bis auf die Ausnahmen wie Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen.

Ich bin Kleinunternehmer – betrifft mich das?

Nein. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist du dauerhaft von der Pflicht ausgenommen, E-Rechnungen auszustellen (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen musst du sie trotzdem können. Mehr dazu im Artikel E-Rechnung als Kleinunternehmer.

Kann mein Kunde verlangen, dass ich trotzdem E-Rechnungen schicke?

Ob du die Übergangsregel nutzt, entscheidest steuerlich du als Rechnungsaussteller; das stellt auch das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ klar. Aber Achtung: Ein PDF darfst du in der Übergangszeit nur mit Zustimmung deines Kunden schicken. Lehnt er es ab, bleibt dir steuerlich nur die Papierrechnung – oder eben die E-Rechnung. Vertraglich könnt ihr aber vereinbaren, was ihr wollt – und mit einem kostenlosen Werkzeug ist der Umstieg schnell gemacht.

Das Wichtigste in Kürze

Für die 800.000-Euro-Grenze der E-Rechnungspflicht zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im Vorjahr – für 2027 also im Jahr 2026. Er wird netto und nach Zahlungseingang berechnet und umfasst alle im Inland steuerbaren Umsätze, auch mit Privatkunden. Nicht mit zählen Leistungen mit Leistungsort im Ausland, steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 8 i, 9 b und 11 bis 29 UStG (sofern du nicht nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert hast), bestimmte steuerfreie Hilfsumsätze und der Verkauf von Anlagevermögen; bei einer Organschaft zählt der ganze Organkreis. Wer über 800.000 Euro liegt, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen, wer genau 800.000 Euro oder weniger hatte, darf für Leistungen aus 2027 bis Ende 2027 noch Papier oder PDF verwenden; Leistungen aus 2026 müssen bis 31.12.2026 abgerechnet sein. Im Zweifel ist eine E-Rechnung immer zulässig – mit rechnungswandler.de erzeugst du sie kostenlos im Browser, ohne Upload und ohne Registrierung.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Gesetzliche Regelungen können sich ändern – im Zweifel wende dich an deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater. Stand: 07.10.2026.