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E-Rechnung verstehen

E-Rechnung korrigieren, stornieren oder gutschreiben

Zuletzt aktualisiert: 02.10.2026

Die kurze Antwort: Eine E-Rechnung, die schon beim Kunden liegt, änderst du nicht in der Datei. Du schickst ein neues Dokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist – und zwar wieder als E-Rechnung, wenn schon die ursprüngliche eine sein musste. Nach den Vorgaben der XRechnung und der Bundesverwaltung ist das für Rechnungskorrektur und Stornorechnung der Rechnungstyp 384 (Corrected invoice), für eine kaufmännische Gutschrift der Typ 381 (Credit note). Die „Gutschrift“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist etwas anderes: Dort rechnet dein Kunde deine Leistung selbst ab (Typ 389). Und manchmal musst du gar nichts korrigieren – etwa wenn dein Kunde Skonto zieht.

Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Regeln allgemein und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob in deinem Fall eine Berichtigung nötig ist und wie sie sich auf Umsatzsteuer und Vorsteuer auswirkt, klärst du im Zweifel mit deinem Steuerbüro.

Vier Begriffe, die ständig verwechselt werden

Im Alltag heißt fast alles „Gutschrift“, was Geld zurück zum Kunden bringt. Tatsächlich sind es vier verschiedene Dinge:

RechnungskorrekturStornorechnungKaufmännische GutschriftGutschrift nach § 14 UStG
Wer stellt sie aus?Du als RechnungsausstellerDu als RechnungsausstellerDu als VerkäuferDein Kunde
Wozu?Fehlende oder falsche Angaben berichtigenDie ganze Rechnung aufhebenDem Kunden einen Betrag gutschreiben, etwa einen BonusDer Kunde rechnet deine Leistung ab
Rechnungstyp (BT-3)384384381389
Verweis auf UrsprungsrechnungJaJaNicht zwingendEntfällt, sie ist selbst die Rechnung

Die Codes stammen aus der Codeliste UNTDID 1001, die die Norm EN 16931 verwendet, und es gibt sie in XRechnung und ZUGFeRD gleichermaßen. Die Zuordnung stammt aus der Spezifikation XRechnung (Version 3.0.2, Kapitel 13.1; die Version 3.0 gilt mindestens bis 31.07.2027) und den FAQ auf e-rechnung-bund.de. Eine eigene Festlegung für ZUGFeRD ist uns nicht bekannt; die XRechnung-Zuordnung ist dort ein naheliegender Maßstab, einzelne Anbieter verwenden für den Storno aber Typ 381. Den Unterschied der Formate erklärt der Artikel XRechnung vs. ZUGFeRD.

Rechnungskorrektur: fehlende oder falsche Angaben berichtigen

Eine Rechnungskorrektur ist ein eigenes Dokument, mit dem du fehlende oder falsche Angaben einer bereits ausgestellten Rechnung nachlieferst. Grundlage ist § 31 Absatz 5 UStDV: Übermitteln musst du nur die fehlenden oder falschen Angaben, aber „durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist“. Das ist laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass regelmäßig der Fall, wenn das Dokument die Nummer der ursprünglichen Rechnung nennt; eine neue Rechnungsnummer verlangt das Steuerrecht dafür nicht (Abschnitt 14.11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 UStAE).

  • Berichtigen kann nur, wer die Rechnung ausgestellt hat. Dein Kunde kann sie aber von dir verlangen, wenn sonst sein Vorsteuerabzug gefährdet wäre (Abschnitt 14.11 Absätze 2 und 3 UStAE).
  • Die alte Rechnung musst du nicht zurückbekommen (Abschnitt 14.11 Absatz 1 Satz 11 UStAE).
  • Eine geänderte Datei ohne Bezug auf die ursprüngliche Rechnung nachzuschicken, ist keine Korrektur. Werden für dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet sind, schuldest du die darin ausgewiesene Steuer – unter Umständen also doppelt. Unschädlich ist es, inhaltlich identische Mehrstücke zu senden, etwa dieselbe Datei noch einmal (Abschnitt 14c.1 Absatz 4 Sätze 5 bis 7 UStAE).

Muss die Korrektur selbst eine E-Rechnung sein?

Ja, wenn schon die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung sein musste. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 sagt in Randnummer 49, die Berichtigung müsse „ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) erfolgen“; die Angaben auf anderem Weg zu übermitteln, „ist nicht ausreichend“. Seit dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 steht das auch im Anwendungserlass (Abschnitt 14.11 Absatz 1 Sätze 7 und 8 UStAE). Eine E-Mail mit dem richtigen Steuersatz oder dem fehlenden Leistungsdatum reicht also nicht. Und wurde statt der vorgeschriebenen E-Rechnung Papier oder ein PDF verschickt, wird mit einer E-Rechnung berichtigt, die eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (Abschnitt 15.2a Absatz 7 Sätze 2 und 3 UStAE).

Die Ausnahme: Besteht für den Umsatz keine Pflicht zur E-Rechnung, etwa wegen einer Übergangsregel nach § 27 Absatz 38 UStG, darf auch die Berichtigung ohne E-Rechnung erfolgen (Randnummer 50; Abschnitt 14.11 Absatz 1 Satz 9 UStAE). Welche Übergangsfristen gelten, steht im Artikel zur E-Rechnungspflicht 2027/2028.

Konkret: Für Umsätze bis Ende 2026 darf jeder Unternehmer noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen, für Umsätze in 2027 noch Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Für solche Umsätze verlangt das BMF auch für die Berichtigung keine E-Rechnung (Randnummer 50). Hast du die ursprüngliche Rechnung trotzdem schon als E-Rechnung geschickt, ist nicht ausdrücklich geregelt, ob dann eine Korrektur auf Papier genügt. Am sichersten ist es, auch die Korrektur als E-Rechnung zu schicken; im Zweifel fragst du dein Steuerbüro.

Eine wirksame Berichtigung wirkt laut Randnummer 49 für den Vorsteuerabzug deines Kunden „unter den übrigen Voraussetzungen“ auf den Zeitpunkt der ursprünglichen E-Rechnung zurück – anders als bei zu viel ausgewiesener Umsatzsteuer (siehe unten).

Wann du gar nichts korrigieren musst

Ändert sich nach der Rechnung nur der Betrag, den dein Kunde am Ende zahlt, ist das eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG – keine Rechnungsberichtigung. Das BMF nennt in Randnummer 51a des Schreibens vom 15. Oktober 2025 drei Beispiele: Skonto, Nachlässe wegen einer Mängelrüge ohne Auswirkung auf die abgerechnete Leistung und die Rückgängigmachung einer Leistung nach § 17 Absatz 2 Nummer 3 UStG, etwa wenn ein Kauf rückabgewickelt wird.

Die E-Rechnung bleibt, wie sie ist; Umsatzsteuer und Vorsteuer werden für den Zeitraum berichtigt, in dem sich der Betrag geändert hat (§ 17 Absatz 1 UStG). Vorgeschrieben ist ein eigener Beleg nur in den Fällen des § 17 Absatz 4 UStG, etwa bei Jahresboni über unterschiedlich besteuerte Umsätze – und dieser Beleg kann, muss aber nicht als Rechnung ausgestellt werden (Abschnitt 17.1 Absatz 3a UStAE).

Vorsicht: Ändert sich der Leistungsumfang, etwa durch „relevante Aufmaßänderungen“, ist grundsätzlich eine Rechnungsberichtigung nötig, jedenfalls für die Leistungsbeschreibung (Randnummer 51b; Abschnitt 14.11 Absatz 4 UStAE) – ein typischer Fall bei Bauleistungen.

Stornorechnung: die Korrektur zu 100 Prozent

Eine Stornorechnung hebt eine Rechnung vollständig auf – in der E-Rechnung ist sie eine Rechnungskorrektur über den ganzen Betrag. Die Bundesverwaltung nennt den Typ 384 ausdrücklich für Rechnungen, die „korrigiert oder storniert“ werden müssen; die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT), die den Standard XRechnung betreut, ergänzt im GitHub-Projekt ihres Prüfwerkzeugs: Mit einer Corrected Invoice „kann eine Rechnung entweder teilweise oder vollumfänglich korrigiert werden. Letzteres würde einer Stornorechnung entsprechen.“ Die Spezifikation XRechnung selbst regelt den Storno nicht gesondert.

So baust du sie auf, etwa für eine doppelt erstellte Rechnung:

  1. Rechnungstyp 384 wählen und die Nummer der Ursprungsrechnung als Vorgängerrechnung eintragen.
  2. Alle Positionen übernehmen, aber mit negativer Menge, also -1 statt 1. Der Einzelpreis bleibt positiv, denn nach den Regeln BR-27 und BR-28 der Norm darf er nicht negativ sein. Der Gesamtbetrag wird dadurch negativ.
  3. Bei Bedarf eine neue, richtige Rechnung mit eigener Nummer ausstellen.

Steuerlich ist ein Storno keine Gutschrift, auch wenn man es im Alltag oft so nennt (Abschnitt 14.3 Absatz 2 Satz 5 UStAE).

Zu viel oder unberechtigt Steuer ausgewiesen: § 14c UStG

Wer in einer Rechnung mehr Umsatzsteuer ausweist, als er schuldet, schuldet auch den Mehrbetrag – jedenfalls bei Rechnungen an Unternehmer; für tatsächlich erbrachte Leistungen an Endverbraucher entsteht die Mehrsteuer laut Anwendungserlass nicht (Abschnitt 14c.1 Absatz 1a UStAE). Das ist der unrichtige Steuerausweis nach § 14c Absatz 1 UStG – etwa 19 statt 7 Prozent oder Umsatzsteuer auf einer Rechnung, bei der eigentlich dein Kunde die Steuer nach § 13b UStG schuldet (Abschnitt 14c.1 Absatz 1 UStAE). Dein Kunde darf den zu hohen Betrag nicht als Vorsteuer abziehen. Die Berichtigung hat zwei Haken (Abschnitt 14c.1 Absatz 5 UStAE): Sie wirkt nicht zurück, sondern erst für den Zeitraum, in dem du deinem Kunden die berichtigte Rechnung erteilst. Und hat dein Kunde schon bezahlt und bekommt er durch die Berichtigung Geld zurück, mindert sich deine Steuerschuld erst, wenn du ihm den Differenzbetrag zurückgezahlt hast.

Härter ist der unberechtigte Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG, etwa in einer Rechnung über eine Leistung, die nie erbracht wurde. Berichtigen lässt sich das nur, wenn der Empfänger keine Vorsteuer gezogen oder sie an das Finanzamt zurückgezahlt hat, und nur auf gesonderten schriftlichen Antrag beim Finanzamt (§ 14c Absatz 2 Sätze 3 bis 5 UStG).

Gutschrift ist nicht gleich Gutschrift

Eine kaufmännische Gutschrift ist ein Dokument, mit dem du als Verkäufer deinem Kunden einen Betrag gutschreibst – etwa einen Bonus oder eine Erstattung. In der E-Rechnung trägt sie den Typ 381; ein Bezug auf eine vorhergehende Rechnung ist laut Spezifikation XRechnung nicht nötig. Der Betrag sollte dabei laut Bundesverwaltung „kein zusätzliches negatives Vorzeichen tragen“ – das erledigt schon der Typ. Und allein das Wort „Gutschrift“ auf einem solchen Dokument führt nicht dazu, dass § 14c UStG greift (Abschnitt 14c.1 Absatz 3 Satz 4 UStAE).

Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Rechnung, die dein Kunde über deine Leistung ausstellt – man spricht auch von Selbstfakturierung, in der E-Rechnung Typ 389 (Self-billed invoice). Dafür gilt:

  • Vorher vereinbart: Die Abrechnung durch den Kunden muss vorher vereinbart sein (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG), formlos, auch mündlich (Abschnitt 14.3 Absatz 2 UStAE).
  • Gekennzeichnet: Das Dokument braucht die Angabe „Gutschrift“ (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 UStG), bei E-Rechnungen „beispielsweise durch die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps“ (Abschnitt 14.5 Absatz 24 UStAE).
  • Widerspruch möglich: Widerspricht der leistende Unternehmer, verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Absatz 2 Satz 6 UStG).
  • Auch als E-Rechnung: Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für sie genauso (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Randnummer 17; Abschnitt 14.3 Absatz 1 Satz 2 UStAE).

Gefährlich ist die Verwechslung, weil diese Gutschrift eine vollwertige Rechnung ist: Wer eine kaufmännische Gutschrift versehentlich mit Typ 389 kennzeichnet, meldet der empfangenden Software eine vom Leistungsempfänger ausgestellte Abrechnung über eine Leistung, keine Erstattung. Und wer eine solche Gutschrift bekommt und einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht, schuldet ihn selbst (Abschnitt 14c.1 Absatz 3 UStAE). Übrigens: In der bis Ende 2024 geltenden Fassung stand die Gutschrift in § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG, seit der Neufassung durch das Wachstumschancengesetz in Satz 5 – ältere Quellen nennen noch die alte Stelle.

Beide Welten berühren sich an einer Stelle: Grundsätzlich berichtigt nur der Aussteller (Abschnitt 14.11 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Ändert sich aber der Leistungsumfang, kann die Berichtigung – wenn vorher vereinbart – auch als Gutschrift durch den Kunden erfolgen; sie muss dann „in spezifischer und eindeutiger Weise auf die ursprüngliche Rechnung“ hinweisen (Randnummer 51b des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025).

So sieht die Korrektur in der Datei aus

FeldBedeutungWas hineingehört
BT-3Rechnungstyp384, 381 oder 389 statt 380 für die normale Rechnung
BT-1Nummer dieses DokumentsPflichtfeld in jeder E-Rechnung (Regel BR-02)
BT-25Vorgängerrechnung (Gruppe BG-3)Nummer der Ursprungsrechnung
BT-26Datum der VorgängerrechnungOptional; soll angegeben werden, wenn die Nummer nicht eindeutig ist

In eigener Sache: In rechnungswandler.de Pro erzeugst du neben der normalen Rechnung die Rechnungskorrektur (Typ 384, Beträge minderst du über negative Mengen) und die kaufmännische Gutschrift (Typ 381, Beträge gibst du positiv ein). In beiden Fällen verlangt das Werkzeug die Nummer der Ursprungsrechnung, bei der Gutschrift auch dort, wo die Norm sie nicht vorschreibt. Eine Stornorechnung legst du als Rechnungskorrektur mit negativen Mengen in allen Positionen an; einen eigenen Storno-Knopf gibt es nicht, und Gutschriften nach dem Umsatzsteuergesetz (Typ 389) erzeugt das Werkzeug nicht.

Schritt für Schritt: Fehler in der E-Rechnung beheben

  1. Fehler einordnen: Angabe falsch oder fehlend? Rechnungskorrektur. Ganze Rechnung falsch? Storno und neue Rechnung. Nur Skonto oder Nachlass? Meist keine Berichtigung.
  2. Steuerausweis prüfen: Zu viel oder unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen? Dann gilt § 14c UStG – Steuerbüro einbinden.
  3. Form wählen: Musste die ursprüngliche Rechnung eine E-Rechnung sein, muss es auch die Korrektur sein. War sie freiwillig eine, ist die Korrektur als E-Rechnung der sichere Weg.
  4. Dokument erstellen: Rechnungstyp setzen, Nummer der Ursprungsrechnung eintragen.
  5. Versenden und ablegen: Ursprungsrechnung und Korrektur gehören beide unverändert ins Archiv.

Eine erhaltene Korrektur prüfst du wie jede Eingangsrechnung. Eine empfangene XRechnung kannst du dir im XRechnung-Viewer im Browser ansehen; mehr dazu im Artikel E-Rechnung empfangen.

Häufige Fragen

Kann ich eine falsche E-Rechnung einfach löschen und neu schicken?

Nein. Eine zweite Rechnung über dieselbe Leistung ohne Kennzeichnung als Duplikat kann dazu führen, dass du die Steuer doppelt schuldest. Richtig ist ein eigenes Dokument mit Verweis auf die Ursprungsrechnung: eine Rechnungskorrektur oder eine Stornorechnung mit anschließender neuer Rechnung.

Welcher Rechnungstyp gehört zu einer Stornorechnung?

Der Typ 384 (Corrected invoice): Die Bundesverwaltung nennt ihn für Rechnungen, die korrigiert oder storniert werden müssen, und laut KoSIT entspricht eine vollumfängliche Korrektur einer Stornorechnung: Mengen negativ, Einzelpreise positiv, die Nummer der Ursprungsrechnung in BT-25.

Muss eine Rechnungskorrektur eine E-Rechnung sein?

Ja, wenn die ursprüngliche Rechnung als E-Rechnung ausgestellt werden musste; Angaben per E-Mail oder PDF nachzureichen, reicht dann nicht (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Randnummer 49). Bestand keine Pflicht – für Umsätze bis Ende 2026 ist das wegen der Übergangsregel in aller Regel so –, geht es auch ohne E-Rechnung. War die ursprüngliche Rechnung trotzdem eine E-Rechnung, ist die Korrektur als E-Rechnung der sichere Weg.

Mein Kunde hat Skonto gezogen. Muss ich die E-Rechnung korrigieren?

Nein. Skonto ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG; die ursprüngliche Rechnung muss nicht berichtigt werden (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, Randnummer 51a).

Was ist der Unterschied zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur?

Eine Rechnungskorrektur berichtigt deine eigene Rechnung (Typ 384). Eine kaufmännische Gutschrift schreibt deinem Kunden einen Betrag gut (Typ 381). Eine Gutschrift im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG ist dagegen eine Rechnung, die dein Kunde über deine Leistung ausstellt (Typ 389) – nur nach vorheriger Vereinbarung und mit der Angabe „Gutschrift“.

Das Wichtigste in Kürze

Eine E-Rechnung korrigierst du mit einem neuen Dokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist (§ 31 Absatz 5 UStDV) – als E-Rechnung, wenn schon die ursprüngliche eine sein musste. Rechnungskorrektur und Stornorechnung tragen den Typ 384, die kaufmännische Gutschrift den Typ 381, die vom Kunden ausgestellte Gutschrift nach § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG den Typ 389. Skonto und Nachlässe wegen Mängelrügen erfordern keine Rechnungsberichtigung; zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer schuldest du, bis du sie nach § 14c UStG berichtigt hast. In eigener Sache: E-Rechnungen erzeugst du mit rechnungswandler.de im Browser – bis zu fünf Umwandlungen pro Tag kostenlos, ohne Registrierung und ohne Speicherung deiner Daten; Korrektur und kaufmännische Gutschrift gibt es in rechnungswandler.de Pro.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Gesetzliche Regelungen können sich ändern – im Zweifel wende dich an deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater. Stand: 02.10.2026.