Die kurze Antwort: Wenn du als Handwerker oder Bauunternehmer eine Bauleistung an einen anderen Bauleister erbringst – zum Beispiel als Subunternehmer für einen Generalunternehmer –, schreibst du deine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Nicht du, sondern dein Kunde schuldet die Steuer selbst; das nennt sich Reverse-Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG). Auf die Rechnung gehört dann der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und in der E-Rechnung muss der Fall zusätzlich als eigene Steuerkategorie mit Begründung hinterlegt sein – sonst fällt die Datei bei der Prüfung durch. Genau dafür gibt es in unserem Konverter den Steuerfall „Reverse-Charge (§ 13b UStG)“: ein Klick, und Steuersätze, Pflichttext und Steuer-Kennungen sitzen automatisch richtig. Weiter unten findest du außerdem ein konkretes Muster einer Subunternehmer-Rechnung zum Nachbauen.
§ 13b UStG einfach erklärt
Normalerweise läuft es so: Du stellst 19 % Umsatzsteuer in Rechnung, dein Kunde zahlt sie an dich, und du führst sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht der Gesetzgeber das um – nicht du schuldest die Umsatzsteuer, sondern dein Kunde. Du berechnest nur den Nettobetrag, dein Kunde meldet die Steuer in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung an und zieht sie – volle Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt – im selben Zug wieder als Vorsteuer ab. Unterm Strich fließt kein Steuerbetrag, es ist für den Fiskus ein Nullsummenspiel.
In einem Satz: Bei § 13b steht auf deiner Rechnung 0,00 € Umsatzsteuer, dafür der Hinweis, dass der Empfänger die Steuer schuldet.
Der Sinn dahinter: In der Baubranche gab es früher viele Fälle, in denen Subunternehmer die kassierte Umsatzsteuer nie abführten. Wenn der Leistungsempfänger die Steuer direkt selbst schuldet, kann auf dem Weg nichts verloren gehen. Für dich als Leistenden hat das einen angenehmen Nebeneffekt: Du musst die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren und kannst sie auch nicht versehentlich „vergessen“.
Wichtig: § 13b UStG kennt viele Fallgruppen (etwa Leistungen ausländischer Unternehmer oder Schrottlieferungen). In diesem Artikel geht es um die für Handwerk und Bau wichtigste: Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Wann greift § 13b bei Bauleistungen? (Voraussetzungen)
Damit die Steuerschuld auf deinen Kunden übergeht, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Du erbringst eine Bauleistung – also eine Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Entscheidend ist ein Eingriff in die Bausubstanz. Reine Planungs- und Überwachungsleistungen (Statiker, Architekt, reine Bauleitung) fallen nicht darunter.
- Dein Kunde ist selbst ein Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Der typische Fall: Generalunternehmer, Bauträger mit Eigenleistung, andere Bauhandwerker.
Ob dein Kunde deine konkrete Leistung selbst wieder für eine Bauleistung verwendet, spielt keine Rolle – entscheidend ist, dass er generell nachhaltig Bauleistungen erbringt. Baut er dein Gewerk in sein Privathaus ein, bleibt es trotzdem bei Reverse-Charge, solange er als Unternehmer bestellt.
Welche Arbeiten sind Bauleistungen nach § 13b? (Katalog)
Einen amtlichen „Katalog“ mit abschließender Liste gibt es nicht – die Finanzverwaltung stellt auf den Substanzeingriff am Bauwerk ab. Der Begriff Bauwerk ist dabei weit: nicht nur Gebäude, sondern auch Brücken, Straßen, Tunnel, Kanäle oder fest verbundene Anlagen. Zur Orientierung die typische Einordnung aus der Praxis:
Das gilt als Bauleistung (Positivliste)
- Rohbau-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Erd-, Tief- und Straßenbau (Fundamente, Kanäle, Wege)
- Zimmerer-, Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten
- Trockenbau, Wärmedämmung und Estricharbeiten
- Elektro-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation, fest verbaut
- Maler-, Lackier-, Putz-, Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten
- Einbau von Fenstern, Türen, Treppen, Aufzügen sowie fest verbundenen Einrichtungen (z. B. Einbauküchen, Ladeneinbauten)
- Fest auf oder an einem Gebäude montierte Photovoltaikanlagen
- Abbruch- und Abrissarbeiten
- Fassadenreinigung, wenn die Oberfläche dabei verändert wird (Abschleifen, Sandstrahlen)
Das ist keine Bauleistung (Negativliste)
- Planungs- und Überwachungsleistungen: Architekten, Statiker, Bauingenieure, reine Bauleitung
- Reine Materiallieferungen ohne Einbau (Baustoffe „frei Baustelle“)
- Gerüstbau als reine Gebrauchsüberlassung (Aufstellen und Vermieten des Gerüsts)
- Reine Wartung, Inspektion oder Prüfung ohne Substanzeingriff – nichts wird verändert oder ausgetauscht
- Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 € netto pro Einzelfall (siehe Bagatellgrenze unten)
- Aufstellen mobiler oder nicht fest verbundener Geräte (mobiles Klimagerät, Plug-in-Balkonkraftwerk ohne feste Installation)
- Gartenbau ohne Bauwerksbezug (Bepflanzung ohne Wege, Mauern oder Fundamente)
- Gutachten, Brandschutzprüfungen, Schädlingsbekämpfung
Ein häufiger Grenzfall: Bei einer Heizungswartung wird der Brenner ausgetauscht – das greift in die Substanz ein und ist eine Bauleistung. Wird die Anlage nur überprüft, ohne dass etwas ersetzt wird, ist es keine. Die Reinigung von Gebäuden ist ein Sonderfall mit eigener Regelung (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) und gilt nur zwischen Gebäudereinigern – nicht zu verwechseln mit den Bauleistungen nach Nr. 4. Die Abgrenzung ist im Detail knifflig; im Zweifel hilft dein Steuerbüro oder das Merkblatt deiner Finanzverwaltung.
Gibt es eine Bagatellgrenze bei § 13b?
Kurz: Für echte Bauleistungen gibt es keine allgemeine Bagatellgrenze. Auch eine kleine Rechnung über den Einbau einer Tür an einen bauleistenden Unternehmer läuft über Reverse-Charge – der Betrag ist egal.
Die einzige Ausnahme betrifft Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken: Übersteigt das Nettoentgelt für den einzelnen Auftrag 500 € nicht, behandelt die Finanzverwaltung die Leistung nicht als Bauleistung – dann stellst du eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Diese 500-€-Vereinfachung (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 15) gilt nur für Reparatur und Wartung, nicht für Neubau, Erweiterung oder Abriss.
Und die oft gesuchte 5.000-€-Grenze? Die gehört gar nicht zu § 13b, sondern zur Bauabzugsteuer nach § 48 EStG – ein völlig anderes Thema (dazu gleich mehr). Genau diese Verwechslung kostet am Bau viel Nerven: Die 5.000 € entscheiden über den 15-%-Steuerabzug deines Auftraggebers, nicht über die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung.
Der Nachweis: Bescheinigung USt 1 TG
Woher weißt du sicher, dass dein Kunde ein „Bauleister“ im Sinne des Gesetzes ist? Dafür gibt es die Bescheinigung USt 1 TG: Das Finanzamt bestätigt darin, dass dein Kunde nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sie wird auf längstens drei Jahre befristet ausgestellt und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Legt dir dein Auftraggeber eine im Leistungszeitpunkt gültige USt 1 TG vor, bist du auf der sicheren Seite – dann gilt er als bauleistender Unternehmer, und du rechnest netto ab.
Und wenn ihr euch beide geirrt habt? Das Gesetz enthält eine Vereinfachungsregel: Seid ihr in einem Zweifelsfall übereinstimmend von Reverse-Charge ausgegangen, bleibt dein Kunde Steuerschuldner, sofern dem Fiskus dadurch kein Steuerausfall entsteht. Einvernehmlichkeit lohnt sich also – kläre den Steuerfall am besten schon bei der Auftragsvergabe.
Unterschied § 13b UStG und § 48b EStG
Kaum ein Thema wird am Bau so oft durcheinandergeworfen wie diese beiden Paragrafen – auch, weil in beiden Fällen das Wort „Bescheinigung“ fällt. Dabei regeln sie völlig verschiedene Dinge:
| Reverse-Charge (§ 13b UStG) | Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) | |
|---|---|---|
| Steuerart | Umsatzsteuer | Einkommen-/Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) |
| Was passiert | Kunde schuldet die USt, du stellst 0 % in Rechnung | Kunde behält 15 % deiner Rechnungssumme ein und führt sie für dich ab |
| Vermeidbar durch | – (gilt kraft Gesetz) | Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die du deinem Kunden vorlegst |
| Nachweis-Papier | USt 1 TG (belegt die Bauleister-Eigenschaft deines Kunden) | § 48b-Bescheinigung (belegt deine steuerliche Zuverlässigkeit) |
| Bagatellgrenze | keine (Ausnahme: 500 € bei Reparatur/Wartung) | 5.000 € pro Jahr (15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen des Kunden) |
Kurz gemerkt: § 13b betrifft die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung, § 48 EStG betrifft die Auszahlung deines Geldes. Beide können beim selben Auftrag gleichzeitig relevant sein: Du schreibst die Rechnung netto ohne USt (§ 13b), und dein Kunde dürfte ohne deine § 48b-Freistellungsbescheinigung zusätzlich 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten. Deshalb ist es üblich, auf der Rechnung freiwillig zu vermerken, dass eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt – Pflicht ist dieser Satz nicht, aber er beugt Rückfragen und Einbehalten vor.
Pflichtangaben auf der Rechnung nach § 13b UStG
Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben (Namen und Anschriften, Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt) – plus diese Besonderheiten:
- Kein Umsatzsteuer-Ausweis. Du rechnest den Nettobetrag ab; ein Steuerbetrag darf nicht erscheinen. Weist du trotzdem 19 % aus, schuldest du diese Steuer dem Finanzamt, bis du die Rechnung berichtigst – und dein Kunde darf sie dennoch nicht als Vorsteuer ziehen. Doppelt ärgerlich.
- Der Pflichtsatz nach § 14a Abs. 5 UStG: Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ muss auf der Rechnung stehen – genau diese Formulierung sieht das Gesetz vor. Ein Zusatz wie „gemäß § 13b UStG“ ist erlaubt und üblich, aber die drei Kernworte müssen dabei sein.
- Steuernummer oder USt-IdNr. von dir als Aussteller, wie auf jeder Rechnung. Für die E-Rechnung braucht es zusätzlich eine Steuer-Kennung deines Kunden (dazu gleich mehr).
Rechnung als Subunternehmer nach § 13b: Muster
So sieht eine korrekte Subunternehmer-Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren aus. Das Beispiel: Trockenbau für einen Generalunternehmer, 18.400 € netto.
Rechnungskopf:
- Aussteller (Subunternehmer): Marco Muster Trockenbau, Musterstraße 1, 99310 Arnstadt · USt-IdNr. DE123456789
- Leistungsempfänger (Generalunternehmer): Bau GmbH, Baustraße 5, 99084 Erfurt · USt-IdNr. DE987654321
- Rechnungsnummer: 2026-0042 · Rechnungsdatum: 14.09.2026 · Leistungszeitraum: 18.08.–05.09.2026
Positionen:
| Pos. | Leistung | Menge | Einzelpreis netto | Gesamt netto |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Montage Ständerwände inkl. beidseitiger Beplankung | 210 m² | 62,00 € | 13.020,00 € |
| 2 | Abgehängte Decken inkl. Unterkonstruktion | 85 m² | 58,00 € | 4.930,00 € |
| 3 | An-/Abfahrt und Baustelleneinrichtung | 1 Pauschale | 450,00 € | 450,00 € |
Summenblock:
| Nettobetrag | 18.400,00 € |
| Umsatzsteuer | 0,00 € |
| Rechnungsbetrag | 18.400,00 € |
Pflicht- und Zusatzhinweise auf der Rechnung:
- „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG). Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.“ (Pflichtsatz)
- „Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG liegt vor.“ (freiwillig, verhindert den 15-%-Einbehalt)
Wichtig für die Netto-Rechnung als Subunternehmer: Es wird nichts in einen Material- und einen Lohnanteil aufgeteilt. Baust du Material selbst ein, liegt eine Werklieferung vor, und die gesamte Position inklusive Material läuft mit 0 % über § 13b. Genau dieses Muster kannst du dir mit dem Konverter in wenigen Minuten als geprüfte XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung erzeugen.
So landet der Steuerfall korrekt in der E-Rechnung
Spätestens mit der E-Rechnungspflicht 2027/2028 werden Bau-Rechnungen zwischen Unternehmen als XRechnung oder ZUGFeRD ausgetauscht – welches Format wann passt, erklärt der Artikel XRechnung vs. ZUGFeRD. In der strukturierten E-Rechnung reicht der Textsatz allein aber nicht: Der Standard EN 16931 verlangt, dass der Steuerfall maschinenlesbar hinterlegt ist. Konkret heißt das:
- Jede Position bekommt die Steuerkategorie AE (der Code für Umkehr der Steuerschuldnerschaft) mit Steuersatz 0 %.
- In der Steueraufschlüsselung steht ein Befreiungsgrund – der erklärende Text zur Kategorie AE.
- Der Standard verlangt bei Reverse-Charge eine Umsatzsteuer-Kennung beider Seiten: bei dir USt-IdNr. oder Steuernummer, bei deinem Kunden die USt-IdNr.
Fehlt einer dieser Bausteine, meldet jeder Validator einen Regelverstoß – die Rechnung gilt dann nicht als gültige E-Rechnung, auch wenn das PDF hübsch aussieht. Du musst dir die Codes zum Glück nicht merken: Ein gutes Werkzeug setzt sie automatisch, und im Formular unseres Konverters siehst du die zugehörigen Feld-Kürzel des Standards direkt an jedem Eingabefeld.
Schritt für Schritt: Reverse-Charge-Rechnung mit dem Konverter
Mit dem Konverter von rechnungswandler.de erstellst du eine § 13b-konforme XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung kostenlos im Browser – ohne Registrierung, ohne dass deine Daten gespeichert werden:
- Steuerfall wählen: Stelle im Formular den Steuerfall auf „Reverse-Charge (§ 13b UStG)“. Alle Positionen springen automatisch auf 0 % Umsatzsteuer.
- Pflichttext kommt von selbst: Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“ erscheint auf der lesbaren Rechnung, und in den XML-Daten werden Steuerkategorie AE samt Befreiungsgrund gesetzt – du musst nichts formulieren.
- Steuer-Kennungen eintragen: Das Formular fragt deine USt-IdNr. (oder Steuernummer) und die USt-IdNr. deines Kunden ab – bei § 13b ist die Kunden-Kennung Pflicht, das Formular lässt dich das nicht übersehen.
- § 48b-Hinweis per Häkchen: Liegt deinem Kunden deine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vor, setzt du ein Häkchen und der Satz „Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG liegt vor.“ wandert in die Bemerkungen – Finanzamt und Angabedatum kannst du dort frei ergänzen.
- Format wählen und herunterladen: XRechnung (XML) oder ZUGFeRD (PDF mit eingebetteten Daten), fertig.
Praktisch beim Umstieg: Lädst du eine bestehende PDF- oder Word-Rechnung hoch, erkennt der Konverter § 13b-Formulierungen automatisch und stellt den Steuerfall gleich passend ein. Wie der Upload-Weg generell funktioniert, zeigt die Anleitung PDF in XRechnung umwandeln.
Praxisbeispiel: Trockenbauer Marco und der Generalunternehmer
Marco führt einen Trockenbau-Betrieb mit drei Mitarbeitern. Bisher hat er fast nur für Privatkunden gearbeitet – ganz normale Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer. Jetzt hat er seinen ersten Auftrag als Subunternehmer: Ständerwände und Decken für einen Generalunternehmer, Auftragswert 18.400 € netto (die Positionen dazu stehen im Muster oben).
- Vor Auftragsbeginn schickt ihm der Generalunternehmer unaufgefordert eine Kopie seiner Bescheinigung USt 1 TG – damit ist klar: Der Kunde ist bauleistender Unternehmer, die Rechnung läuft über Reverse-Charge. Marco schickt im Gegenzug seine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, damit der Kunde keine 15 % Bauabzugsteuer einbehalten muss.
- Bei der Rechnung wählt Marco im Konverter den Steuerfall „Reverse-Charge (§ 13b UStG)“. Seine drei Positionen stehen automatisch auf 0 %, der Pflichthinweis ist gesetzt. Er trägt seine USt-IdNr. und die des Generalunternehmers ein und setzt das Häkchen für den § 48b-Hinweis.
- Als Format verlangt der Generalunternehmer XRechnung. Marco lädt die XML-Datei herunter, der mitgelieferte Prüfbericht zeigt grün, und die Rechnung geht per E-Mail raus. Rechnungsbetrag: 18.400 € – keine Umsatzsteuer, kein Abzug, keine Rückfragen.
Der ganze Vorgang hat Marco keine zehn Minuten gekostet. Die Umsatzsteuer auf die 18.400 € meldet der Generalunternehmer in seiner Voranmeldung selbst an – Marco weist den Umsatz lediglich in seiner eigenen Voranmeldung als § 13b-Umsatz aus. Wie das dort konkret einzutragen ist, klärt er einmalig mit seinem Steuerbüro.
Häufige Fragen
Mein Kunde ist eine Privatperson – gilt § 13b trotzdem?
Nein. Bei Bauleistungen geht die Steuerschuld nur über, wenn dein Kunde ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Privatkunden (und die allermeisten Unternehmen außerhalb der Baubranche) bekommen eine ganz normale Rechnung mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer.
Gibt es eine Bagatellgrenze bei § 13b?
Für echte Bauleistungen nein – der Rechnungsbetrag spielt keine Rolle. Nur bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken gilt eine 500-€-Vereinfachung: Bleibt das Nettoentgelt des Einzelauftrags bei höchstens 500 €, ist es keine Bauleistung, und du rechnest normal mit Umsatzsteuer ab. Die häufig genannte 5.000-€-Grenze gehört nicht zu § 13b, sondern zur Bauabzugsteuer nach § 48 EStG.
Brauche ich als Subunternehmer zwingend eine USt-IdNr.?
Auf der klassischen Rechnung genügt deine Steuernummer. In der E-Rechnung mit Steuerkategorie AE verlangt der Standard eine Steuer-Kennung von dir (USt-IdNr. oder Steuernummer) und zwingend die USt-IdNr. deines Kunden. Eine eigene USt-IdNr. ist trotzdem sinnvoll – du bekommst sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern, und sie ersetzt auf Rechnungen die Steuernummer, die du sonst offenlegen müsstest.
Wie behandle ich reine Materiallieferungen?
Lieferst du nur Material – etwa Gipskartonplatten frei Baustelle, ohne Einbau –, ist das keine Bauleistung: normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Baust du das Material dagegen selbst ein, liegt eine Werklieferung vor, und die gesamte Leistung inklusive Material fällt unter § 13b. Es wird also nicht in einen Material- und einen Lohnanteil aufgeteilt.
Gilt Reverse-Charge auch bei der XRechnung an Behörden?
Das Format hat mit dem Steuerfall nichts zu tun. Ob du eine XRechnung an eine Behörde oder eine ZUGFeRD-Rechnung an einen Betrieb schickst – § 13b greift nur, wenn der Empfänger ein nachhaltig bauleistender Unternehmer ist. Kommunen, Ämter und andere öffentliche Auftraggeber sind das in aller Regel nicht: Dann stellst du die XRechnung ganz normal mit Umsatzsteuer aus. Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG kann bei öffentlichen Auftraggebern allerdings trotzdem Thema sein – halte deine § 48b-Bescheinigung bereit.
Was passiert, wenn ich versehentlich 19 % ausweise?
Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt, obwohl eigentlich dein Kunde Steuerschuldner ist – und dein Kunde darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Fehler lässt sich durch eine Rechnungskorrektur beheben, macht aber beiden Seiten Arbeit. Kläre den Steuerfall deshalb vor der ersten Rechnung, idealerweise schon im Angebot.
Ich bin Kleinunternehmer und arbeite als Subunternehmer – was gilt?
Erbringst du deine Bauleistung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, geht die Steuerschuld nicht auf deinen Kunden über – deine Umsätze sind ohnehin von der Umsatzsteuer befreit. Du rechnest wie gewohnt mit deinem § 19-Hinweis ab; Details dazu findest du im Artikel E-Rechnung als Kleinunternehmer. Andersherum gilt: Bist du Kleinunternehmer und beziehst eine Bauleistung von einem regelbesteuerten Bauunternehmer, kannst du selbst zum Steuerschuldner werden – das besprichst du am besten mit deinem Steuerbüro, bevor die erste Subunternehmer-Rechnung eintrifft.
Das Wichtigste in Kürze
Erbringst du eine Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Umsatzsteuerschuld nach § 13b UStG auf deinen Kunden über: Du rechnest als Subunternehmer netto mit 0 % ab, auf die Rechnung gehört der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und in der E-Rechnung müssen zusätzlich die Steuerkategorie AE, ein Befreiungsgrund und die USt-IdNr. deines Kunden hinterlegt sein. Eine allgemeine Bagatellgrenze gibt es nicht – die 5.000 € gehören zur Bauabzugsteuer (§ 48 EStG), nur bei Reparatur/Wartung bis 500 € netto entfällt Reverse-Charge. Der Steuerfall „Reverse-Charge (§ 13b UStG)“ in rechnungswandler.de setzt all das automatisch und erzeugt daraus kostenlos eine gültige XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung – komplett im Browser, ohne Upload.