Die kurze Antwort: Wenn du als Bauunternehmer oder Handwerker eine Bauleistung an einen anderen Bauleister erbringst – zum Beispiel als Subunternehmer für einen Generalunternehmer –, schreibst du deine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Dein Kunde schuldet die Steuer selbst, das nennt sich Reverse-Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG). Auf die Rechnung gehört dann der Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", und in der E-Rechnung muss der Fall zusätzlich als eigene Steuerkategorie mit Begründung hinterlegt sein – sonst fällt die Datei bei der Prüfung durch. Genau dafür gibt es in unserem Konverter den Steuerfall „Reverse-Charge (§ 13b UStG)": ein Klick, und Steuersätze, Pflichttext und die nötigen Steuer-Kennungen sitzen automatisch richtig.
Was bedeutet Reverse-Charge nach § 13b UStG?
Normalerweise läuft es so: Du stellst 19 % Umsatzsteuer in Rechnung, dein Kunde zahlt sie an dich, und du führst sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht der Gesetzgeber das um – nicht du schuldest die Umsatzsteuer, sondern dein Kunde. Du berechnest nur den Nettobetrag, dein Kunde meldet die Steuer in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung an und zieht sie – volle Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt – im selben Zug wieder als Vorsteuer ab.
Der Sinn dahinter: In der Baubranche gab es in der Vergangenheit viele Fälle, in denen Subunternehmer die kassierte Umsatzsteuer nie abführten. Wenn der Leistungsempfänger die Steuer direkt selbst schuldet, kann auf dem Weg nichts verloren gehen. Für dich als Leistenden hat das einen angenehmen Nebeneffekt: Du musst die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren und kannst sie auch nicht versehentlich „vergessen".
Wichtig: § 13b UStG kennt viele Fallgruppen (etwa Leistungen ausländischer Unternehmer oder Schrottlieferungen). In diesem Artikel geht es um die für Handwerk und Bau wichtigste: Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Wann greift Reverse-Charge bei Bauleistungen?
Damit die Steuerschuld auf deinen Kunden übergeht, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Du erbringst eine Bauleistung – also eine Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen (der Statiker und die Bauleitung im reinen Überwachungssinn fallen also nicht darunter).
- Dein Kunde ist selbst ein Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Der typische Fall: Generalunternehmer, Bauträger mit Eigenleistung, andere Bauhandwerker.
Ob dein Kunde die Steuer für deine konkrete Leistung selbst wieder für eine Bauleistung verwendet, spielt keine Rolle – entscheidend ist, dass er generell nachhaltig Bauleistungen erbringt. Baut er dein Gewerk in sein Privathaus ein, bleibt es trotzdem bei Reverse-Charge, solange er als Unternehmer bestellt.
Was zählt als Bauleistung – und was nicht?
Typische Bauleistungen sind Rohbau, Trockenbau, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation, Dachdecker-, Maler- und Fliesenarbeiten, der Einbau von Fenstern und Türen oder fest verbundene Anlagen. Keine Bauleistungen sind zum Beispiel reine Materiallieferungen ohne Einbau, Planungs- und Überwachungsleistungen, Gerüstbau (reine Gebrauchsüberlassung) oder Wartungsarbeiten unterhalb der Bagatellgrenzen der Finanzverwaltung. Die Abgrenzung ist im Detail knifflig – im Zweifel hilft dein Steuerbüro oder das Merkblatt deiner Finanzverwaltung.
Der Nachweis: Bescheinigung USt 1 TG
Woher weißt du sicher, dass dein Kunde ein „Bauleister" im Sinne des Gesetzes ist? Dafür gibt es die Bescheinigung USt 1 TG: Das Finanzamt bestätigt darin, dass dein Kunde nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sie wird auf längstens drei Jahre befristet ausgestellt und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Legt dir dein Auftraggeber eine im Leistungszeitpunkt gültige USt 1 TG vor, bist du auf der sicheren Seite – dann gilt er als bauleistender Unternehmer, und du rechnest netto ab.
Und wenn ihr euch beide geirrt habt? Das Gesetz enthält eine Vereinfachungsregel: Seid ihr in einem Zweifelsfall übereinstimmend von Reverse-Charge ausgegangen, bleibt dein Kunde Steuerschuldner, sofern dem Fiskus dadurch kein Steuerausfall entsteht. Einvernehmlichkeit lohnt sich also – kläre den Steuerfall am besten schon bei der Auftragsvergabe.
§ 13b UStG und § 48b EStG: Zwei Paar Schuhe
Kaum ein Thema wird am Bau so oft durcheinandergeworfen wie diese beiden Paragrafen – auch, weil in beiden Fällen das Wort „Freistellungsbescheinigung" bzw. „Bescheinigung" fällt. Dabei regeln sie völlig verschiedene Dinge:
| Reverse-Charge (§ 13b UStG) | Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) | |
|---|---|---|
| Steuerart | Umsatzsteuer | Einkommen-/Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) |
| Was passiert | Kunde schuldet die USt, du stellst 0 % in Rechnung | Kunde behält 15 % deiner Rechnungssumme ein und führt sie für dich ab |
| Vermeidbar durch | – (gilt kraft Gesetz) | Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die du deinem Kunden vorlegst |
| Nachweis-Papier | USt 1 TG (belegt die Bauleister-Eigenschaft deines Kunden) | § 48b-Bescheinigung (belegt deine steuerliche Zuverlässigkeit) |
| Bagatellgrenzen | keine | 5.000 € pro Jahr (15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen des Kunden) |
Kurz gemerkt: § 13b betrifft die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung, § 48 EStG betrifft die Auszahlung deines Geldes. Beide können beim selben Auftrag gleichzeitig relevant sein: Du schreibst die Rechnung netto ohne USt (§ 13b), und dein Kunde dürfte ohne deine § 48b-Freistellungsbescheinigung zusätzlich 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten. Deshalb ist es üblich, auf der Rechnung freiwillig zu vermerken, dass eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt – Pflicht ist dieser Satz nicht, aber er beugt Rückfragen und Einbehalten vor.
§ 13b-Rechnung schreiben: Diese Angaben sind Pflicht
Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben (Namen und Anschriften, Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung, Entgelt) – plus diese Besonderheiten:
- Kein Umsatzsteuer-Ausweis. Du rechnest den Nettobetrag ab; ein Steuerbetrag darf nicht erscheinen. Weist du trotzdem 19 % aus, schuldest du diese Steuer dem Finanzamt, bis du die Rechnung berichtigst – und dein Kunde darf sie dennoch nicht als Vorsteuer ziehen. Doppelt ärgerlich.
- Der Pflichthinweis nach § 14a Abs. 5 UStG: Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss auf der Rechnung stehen – genau diese Formulierung sieht das Gesetz vor.
- Steuernummer oder USt-IdNr. von dir als Aussteller, wie auf jeder Rechnung. Für die E-Rechnung braucht es zusätzlich eine Steuer-Kennung deines Kunden (dazu gleich mehr).
So landet der Steuerfall korrekt in der E-Rechnung
Spätestens mit der E-Rechnungspflicht 2027/2028 werden Bau-Rechnungen zwischen Unternehmen als XRechnung oder ZUGFeRD ausgetauscht – welches Format wann passt, erklärt der Artikel XRechnung vs. ZUGFeRD. In der strukturierten E-Rechnung reicht der Textsatz allein aber nicht: Der Standard EN 16931 verlangt, dass der Steuerfall maschinenlesbar hinterlegt ist. Konkret heißt das:
- Jede Position bekommt die Steuerkategorie AE (der Code für Umkehr der Steuerschuldnerschaft) mit Steuersatz 0 %.
- In der Steueraufschlüsselung steht ein Befreiungsgrund – der erklärende Text zur Kategorie AE.
- Der Standard verlangt bei Reverse-Charge eine Umsatzsteuer-Kennung beider Seiten: bei dir USt-IdNr. oder Steuernummer, bei deinem Kunden die USt-IdNr.
Fehlt einer dieser Bausteine, meldet jeder Validator einen Regelverstoß – die Rechnung gilt dann nicht als gültige E-Rechnung, auch wenn das PDF hübsch aussieht. Du musst dir die Codes zum Glück nicht merken: Ein gutes Werkzeug setzt sie automatisch, und im Formular unseres Konverters siehst du die zugehörigen Feld-Kürzel des Standards direkt an jedem Eingabefeld.
Schritt für Schritt: Reverse-Charge-Rechnung mit dem Konverter
Mit dem Konverter von Rechnungswandler erstellst du eine § 13b-konforme XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung kostenlos im Browser – ohne Registrierung, ohne dass deine Daten gespeichert werden:
- Steuerfall wählen: Stelle im Formular den Steuerfall auf „Reverse-Charge (§ 13b UStG)". Alle Positionen springen automatisch auf 0 % Umsatzsteuer.
- Pflichttext kommt von selbst: Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG" erscheint auf der lesbaren Rechnung, und in den XML-Daten werden Steuerkategorie AE samt Befreiungsgrund gesetzt – du musst nichts formulieren.
- Steuer-Kennungen eintragen: Das Formular fragt deine USt-IdNr. (oder Steuernummer) und die USt-IdNr. deines Kunden ab – bei § 13b ist die Kunden-Kennung Pflicht, das Formular lässt dich das nicht übersehen.
- § 48b-Hinweis per Häkchen: Liegt deinem Kunden deine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vor, setzt du ein Häkchen und der Satz „Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG liegt vor." wandert in die Bemerkungen – Finanzamt und Angabedatum kannst du dort frei ergänzen.
- Format wählen und herunterladen: XRechnung (XML) oder ZUGFeRD (PDF mit eingebetteten Daten), fertig.
Praktisch beim Umstieg: Lädst du eine bestehende PDF- oder Word-Rechnung hoch, erkennt der Konverter § 13b-Formulierungen automatisch und stellt den Steuerfall gleich passend ein. Wie der Upload-Weg generell funktioniert, zeigt die Anleitung PDF in XRechnung umwandeln.
Praxisbeispiel: Trockenbauer Marco und der Generalunternehmer
Marco führt einen Trockenbau-Betrieb mit drei Mitarbeitern. Bisher hat er fast nur für Privatkunden gearbeitet – ganz normale Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer. Jetzt hat er seinen ersten Auftrag als Subunternehmer: Ständerwände und Decken für einen Generalunternehmer, Auftragswert 18.400 € netto.
- Vor Auftragsbeginn schickt ihm der Generalunternehmer unaufgefordert eine Kopie seiner Bescheinigung USt 1 TG – damit ist klar: Der Kunde ist bauleistender Unternehmer, die Rechnung läuft über Reverse-Charge. Marco schickt im Gegenzug seine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, damit der Kunde keine 15 % Bauabzugsteuer einbehalten muss.
- Bei der Rechnung wählt Marco im Konverter den Steuerfall „Reverse-Charge (§ 13b UStG)". Seine drei Positionen (Material samt Einbau, Arbeitsleistung, Anfahrt) stehen automatisch auf 0 %, der Pflichthinweis ist gesetzt. Er trägt seine USt-IdNr. und die des Generalunternehmers ein und setzt das Häkchen für den § 48b-Hinweis.
- Als Format verlangt der Generalunternehmer XRechnung. Marco lädt die XML-Datei herunter, der mitgelieferte Prüfbericht zeigt grün, und die Rechnung geht per E-Mail raus. Rechnungsbetrag: 18.400 € – keine Umsatzsteuer, kein Abzug, keine Rückfragen.
Der ganze Vorgang hat Marco keine zehn Minuten gekostet. Die Umsatzsteuer auf die 18.400 € meldet der Generalunternehmer in seiner Voranmeldung selbst an – Marco weist den Umsatz lediglich in seiner eigenen Voranmeldung als § 13b-Umsatz aus. Wie das dort konkret einzutragen ist, klärt er einmalig mit seinem Steuerbüro.
Häufige Fragen
Mein Kunde ist eine Privatperson – gilt § 13b trotzdem?
Nein. Bei Bauleistungen geht die Steuerschuld nur über, wenn dein Kunde ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Privatkunden (und die allermeisten Unternehmen außerhalb der Baubranche) bekommen eine ganz normale Rechnung mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer.
Brauche ich als Subunternehmer zwingend eine USt-IdNr.?
Auf der klassischen Rechnung genügt deine Steuernummer. In der E-Rechnung mit Steuerkategorie AE verlangt der Standard eine Steuer-Kennung von dir (USt-IdNr. oder Steuernummer) und zwingend die USt-IdNr. deines Kunden. Eine eigene USt-IdNr. ist trotzdem sinnvoll – du bekommst sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern, und sie ersetzt auf Rechnungen die Steuernummer, die du sonst offenlegen müsstest.
Wie behandle ich reine Materiallieferungen?
Lieferst du nur Material – etwa Gipskartonplatten frei Baustelle, ohne Einbau –, ist das keine Bauleistung: normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Baust du das Material dagegen selbst ein, liegt eine Werklieferung vor, und die gesamte Leistung inklusive Material fällt unter § 13b. Es wird also nicht in einen Material- und einen Lohnanteil aufgeteilt.
Gilt Reverse-Charge auch bei der XRechnung an Behörden?
Das Format hat mit dem Steuerfall nichts zu tun. Ob du eine XRechnung an eine Behörde oder eine ZUGFeRD-Rechnung an einen Betrieb schickst – § 13b greift nur, wenn der Empfänger ein nachhaltig bauleistender Unternehmer ist. Kommunen, Ämter und andere öffentliche Auftraggeber sind das in aller Regel nicht: Dann stellst du die XRechnung ganz normal mit Umsatzsteuer aus. Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG kann bei öffentlichen Auftraggebern allerdings trotzdem Thema sein – halte deine § 48b-Bescheinigung bereit.
Was passiert, wenn ich versehentlich 19 % ausweise?
Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt, obwohl eigentlich dein Kunde Steuerschuldner ist – und dein Kunde darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Fehler lässt sich durch eine Rechnungskorrektur beheben, macht aber beiden Seiten Arbeit. Kläre den Steuerfall deshalb vor der ersten Rechnung, idealerweise schon im Angebot.
Ich bin Kleinunternehmer und arbeite als Subunternehmer – was gilt?
Erbringst du deine Bauleistung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, geht die Steuerschuld nicht auf deinen Kunden über – deine Umsätze sind ohnehin von der Umsatzsteuer befreit. Du rechnest wie gewohnt mit deinem § 19-Hinweis ab; Details dazu findest du im Artikel E-Rechnung als Kleinunternehmer. Andersherum gilt: Bist du Kleinunternehmer und beziehst eine Bauleistung von einem regelbesteuerten Bauunternehmer, kannst du selbst zum Steuerschuldner werden – das besprichst du am besten mit deinem Steuerbüro, bevor die erste Subunternehmer-Rechnung eintrifft.